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Satzung

§ 1 Name und Zweck

  1. Der Verein trägt den Namen "1. Bowling Club Duisburg 1963/90 e. V.", abgekürzt 1. BC Duisburg 63/90 e. V.. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Als nicht eingetragener Club und Abteilung der Vereinigten Sportkegler Duisburg e. V. erfolgte die Gründung am 23.09.1963.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Sitz des Vereins ist Duisburg. Er ist im Vereinsregister Duisburg unter VR 2950 eingetragen.

§ 2 Aufgaben

  1. Der 1. BC Duisburg 63/90 e. V. ist eine am Bowlingsport interessierte Gemeinschaft von Frauen, Männern und Jugendlichen auf der Basis des Amateursports. Hauptaufgabe des Vereins ist die Förderung und planmäßige Pflege des Bowlingsports und die Förderung des Jugendsports.
  2. Der 1. BC Duisburg 63/90 e.V. ist Mitglied der Westdeutschen Bowling Union e.V. (WBU e.V.)

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch formlosen Antrag erworben. Der Aufnahmeantrag, der die bedingungslose Anerkennung der Satzung voraussetzt, ist an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt durch schriftliche Abmeldung mit 4-wöchiger Frist zum Quartalsende oder durch Ausschluss auf Grund satzungswidrigen Verhaltens durch den Vorstand.

§ 4 Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Vereinsbeiträge sind vierteljährlich möglichst per Dauerauftrag auf das Vereinskonto zu entrichten. In Ausnahmefällen kann die Zahlung per Barzahlung an den Rechnungsführer des Vereins erfolgen.
  3. Zahlungsverzug schließt die satzungsgemäßen Rechte für die Dauer des Verzugs aus.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich durchgeführt und vom amtierenden 1. Vorsitzenden unter Nennung von Ort, Termin und Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage des 1. BC Duisburg 1963/90 e.V. (www.1bcduisburg.de), mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin, bei außerordentlichen Versammlungen mindestens 10 Tage davor.
  2. Die Tagesordnung der Jahres-Mitgliederversammlung umfasst mindestens folgende Punkte:
    • Anträge- Jahresberichte des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahl des Vorstands (alle 2 Jahre)
    • Festlegung des Jahresbeitrags (alle 2 Jahre)
    • Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans
    • Sportprogramm
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder oder die Mehrheit des Gesamtvorstandes dieses verlangt.
  4. Anträge sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen (bei außerordentlichen Versammlungen 5 Tage). Dringlichkeitsanträge werden angenommen, wenn sie in der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden und 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Behandlung der Anträge stimmen.
  5. Die durch die Versammlung gefassten Beschlüsse werden durch den Vorstand gem. § 26 Abs. 2 BGB beurkundet. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Einspruchsfrist beträgt 4 Wochen.

§ 6 Der Vorstand

  1. 1. Der Vereinsvorstand gliedert sich in:
    • dem/der 1.Vereinsvorsitzenden
    • dem/der stellvertretenen Vereinsvorsitzenden
    • dem/der Geschäftsführer/in
    • den erweitertem Vorstand mit:
      • Vereinssportwart/in
      • Vereinsjugend-/Juniorenwart/in
      • Referent für Öffentlichkeitsarbeit

    In Patt-Situationen hat der/die 1. Vorsitzende eine entscheidende Stimme.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder (davon mindestens 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder) anwesend sind.
  3. Der gesamte Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Der Gesamtvorstand wird jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu berufen.

§ 7 Kassenprüfer

Die Geschäftsvorgänge des Vereins kontrollieren 2 Kassenprüfer. Sie werden mit einer Ersatzperson von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach einer Wahlperiode von 2 Jahren scheidet 1 Prüfer/in aus und wird durch Neuwahl ersetzt; im Übrigen ist eine unmittelbare Wiederwahl nur 1x zulässig. Den Kassenprüfern obliegt während des Geschäftsjahres die Durchführung der Kassenprüfung, zu diesem Zweck ist ihnen jederzeit Einblick in die Bücher und in sämtliche Belege zu gewähren. Die Prüfung ist insbesondere darauf zu erstrecken, ob der Haushalt eingehalten worden ist, ob die einzelnen Rechnungsbelege sachlich begründet und belegt sind, ob der Jahresabschluss ordnungsgemäß erstellt worden ist. Über alle Prüfungen sind von den Prüfern Berichte zu erstellen, die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

§ 8 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ entscheiden. Die Einladung muss form und fristgerecht (§ 5) erfolgen und den Antrag zur Auflösung mit Begründung enthalten.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall stuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Deutsche Krebshilfe e. V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 3898 eingetragen und hat ihren Sitz in Bonn.

Duisburg, den 30.09.2000 / geändert am 06.09.2002

Duisburg, den 12.06.2008 / geändert am 12.06.2008

Duisburg, den 25.05.2010 / geändert am 30.05.2010

Duisburg, den 02.06.2015 / geändert am 04.06.2015

Duisburg, den 15.05.2024 / geändert am 17.05.2024